(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist zugeht.
(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
(3)
1. Die Erteilung eines Bauauftrages ist bekannt zu machen.
2. Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nummer 842/ 2011 enthaltenen Muster zu erstellen. Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Gründe, die die Wahl dieses Verfahrens rechtfertigen in der Bekanntmachung mitzuteilen.
3. Nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung
a) den Gesetzesvollzug behindern,
b) dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen,
c) die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder
d) den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden.
(4) Die Bekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist – spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung – zu übermitteln.