§ 19 Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung KonzVgV 2015-E

(1) Von einer Konzessionsbekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil

  1. das Ziel der Konzession die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist,
  2. ein Wettbewerb aus technischen Gründen nicht entstehen kann,
  3. ein ausschließliches Recht besteht oder
  4. Rechte des geistigen Eigentums oder andere als die in § 101 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 definierten ausschließlichen Rechte zu beachten sind.

Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Parameter der Konzessionsvergabe ist.

(2) Von einer neuen Konzessionsbekanntmachung kann abgesehen werden, wenn bei einem vorausgegangenen Vergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Verfahrensbericht vorgelegt wird. Ein Teilnahmeantrag ist ungeeignet, wenn

  1. der Bewerber gemäß § 154 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 123 bis 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden könnte oder der Bewerber die gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, oder
  2. der Teilnahmeantrag ein ungeeignetes Angebot enthält, weil dieses ohne wesentliche Abänderung offensichtlich den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Konzessionsgebers nicht entsprechen kann.