(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Leistungen, die die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, zum Gegenstand haben. Die §§ 3 und 6 bis 8 gelten auch für Verträge im Sinne des § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.
(2) Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle öffentlichen Aufträge im Sinne des Absatzes 1, die Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) sind. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist.
(3) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die nordrhein-westfälischen Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(4) Dieses Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die §§ 6 und 7 gelten bereits ab einem geschätzten Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624).
(5) Für Verträge von Sektoren- und Konzessionsauftraggebern im Sinne der §§ 100 und 101, für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104, für Konzessionen im Sinne des § 105, für Vergaben im Sinne der §§ 107, 108, 109, 110, 111, 112, 116 und 117 jeweils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt dieses Gesetz nicht.
(6) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer oder mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.