(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Auftraggeber) haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter die Regelung des § 98 Nummer 2 GWB fallen, wenden vergaberechtliche Regelungen nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an. Die Auftraggeber nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen nach Satz 1, an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anwenden. Satz 2 gilt nicht für Unternehmen, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben.