(1) Die Auftragswerte werden geschätzt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 4, 6, 10 und 11 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Sind Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 NTVergG in Teil- oder Fachlose aufgeteilt, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Auftragswerte der einzelnen Teil- oder Fachlose. 2Soweit mehrere Teil- oder Fachlose nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NTVergG zusammen vergeben werden, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Summe der Auftragswerte dieser Lose.