§ 2 UVgO Grundsätze der Vergabe – Erläuterung

  • Die Vorschrift ist § 97 GWB nachgebildet und regelt für den Unterschwellenbereich die gleichen Grundsätze der Vergabe wie oberhalb der Schwelle.
  • Absatz 3 ergänzt die Grundsätze um die Berücksichtigung strategischer, d. h. qualitativer, innovativer, sozialer und umweltbezogener Aspekte im Vergabeprozess nach Maßgabe der UVgO (etwa zur Leistungsbeschreibung, zum Zuschlag und zu den Ausführungsbedingungen).