Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden.
Im Übrigen ist Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom [Datum] (BAnz. Nr. [ ] vom [Datum]) anzuwenden.