§ 21 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen KonzVgV 2015-E

(1) Konzessionsgeber teilen ihre Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit. Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nach dem im Anhang […] der in § 18 Abs. 2 genannten Durchführungsverordnung (EU) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster.

(2) Auf Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 20 anzuwenden.

(3) Konzessionsgeber können Vergabebekanntmachungen nach Absatz 2 vierteljährlich zusammenfassen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.