(1) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(2)
1. Für die Vergabe von Baukonzessionen mit mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 2 Nummer 3 VgV ohne Umsatzsteuer sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 21 VOB-A³ des Abschnitts 1 der VOB/A sinngemäß anzuwenden. Aus Abschnitt 2 der VOB/A sind die Regelungen nach den Nummern 2 bis 4 dieses Absatzes anzuwenden.
2. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber eine Baukonzession zu vergeben, so hat er dies bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang X der Verordnung (EG) Nummer 842/2011 zu erfolgen.