(1) Konzessionsgeber legen die Eignungskriterien gemäß § 152 Abs. 2 in Verbindung mit 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest. Die Eignungskriterien sind in der Konzessionsbekanntmachung anzugeben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19 nicht erforderlich, sind diese Angaben in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen
- sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstandes fähig ist sowie
- einen echten Wettbewerb zu erreichen.
(3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Unternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit können Konzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.
(4) Konzessionsgeber können Bewerber- und Bietergemeinschaften in den Vergabeunterlagen vorgeben, wie sie die Eignungskriterien zu erfüllen haben, soweit diese Vorgaben durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen sind. Die Annahme einer bestimmten Rechtsform darf von Bewerber- oder Bietergemeinschaften nur verlangt werden, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist und soweit diese Vorgabe für die erfolgreiche Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
(5) Konzessionsgeber können juristische Personen verpflichten, in ihrem Teilnahmeantrag oder ihrem Angebot die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des Konzessionsvertrags verantwortlich sein werden.