(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung ausschließlich zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Markteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.