(1) Unbeschadet § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten Konzessionsgeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die Ablehnung der Teilnahmeanträge oder Angebote sowie der Gründe für eine Entscheidung, Konzessionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.
(2) Auf schriftliche Anfrage der Betroffenen unterrichten Konzessionsgeber so schnell wie möglich, in jedem Fall binnen 15 Tagen, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot einreicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.
(3) Konzessionsgeber können Informationen zurückhalten, soweit deren Weitergabe
- den Gesetzesvollzug vereiteln würde,
- sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder
- die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.