§ 29 Zuschlagskriterien KonzVgV 2015-E

(1) Die Zuschlagskriterien sind gemäß absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung in der Konzessionsbekanntmachung oder in den sonstigen Vergabeunterlagen anzugeben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19 nicht erforderlich, sind diese Angaben in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

(2) Enthält ein Angebot eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit, die Konzessionsgeber nicht vorhersehen konnten, kann die Reihenfolge der Zuschlagskriterien entsprechend geändert werden. In diesem Fall haben Konzessionsgeber die Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien zu unterrichten und unter Wahrung der Mindestfrist nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe zu veröffentlichen. Wurden die Zuschlagskriterien zu demselben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht, ist eine neue Konzessionsbekanntmachung unter Wahrung der Mindestfrist gemäß § 25 Absatz 3 zu veröffentlichen.

(3) Konzessionsgeber überprüfen, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen.