(1) Bei der Vergabe unterhalb der in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte sind § 97 Abs. 1 bis 5 und § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der bis zum 17. April 2016 geltenden Fassung vom 26. Juni 2013 – BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 – BGBl. I S. 1474 -, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB gelten die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755) und die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/A 2016), in der Fassung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), entsprechend.
(3) 1Das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren durch Verordnung Grenzen für Auftragswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe nach den Vergabe- und Vertragsordnungen zulässig ist. 2In der Verordnung können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verfahrenserleichterungen geregelt werden.
(4) Das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Ausnahmen im Sinne des Absatzes 3 von anderen landesrechtlich geregelten Vergabevorschriften auch für Vergaben unterhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Auftragswerts zuzulassen.