(1) 1Abweichend von § 3 a Abs. 4 Satz 2 VOB/A 2016 dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Bei einem Auftragswert über 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3 b Abs. 2 VOB/A 2016 entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zu welchem Auftragswert Aufträge über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden können, ergibt sich aus § 3 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2016.