(1) Die vergaberechtlichen Regelungen und Erfordernisse des primären und sekundären Unionsrechts, der bundeseinheitlichen Re-gelungen sowie des Landeshaushaltsrechts bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Haushaltsgrundsätze und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(2) Auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes können öffentliche Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene, innovative oder soziale Aspekte berück-sichtigen. Dabei müssen die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die öffentlichen Auftraggeber können über die in den §§ 6 und 7 fest-gelegten Mindeststandards hinausgehende besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, wie z.B. Kriterien des Fairen Handels und weitergehende Regelungen zur Arbeitsorganisation (beispielsweise zu Gesundheits- und Sozialstandards), sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umwelt-bezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.