§ 3 Laufzeit von Konzessionen KonzVgV 2015-E

(1) Die Laufzeit von Konzessionen ist begrenzt. Konzessionsgeber berechnen die Laufzeit nach den jeweiligen Anforderungen der Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind.

(2) Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit nicht über den Zeitraum hinausgehen, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann. Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen die zu Anfang und während der Laufzeit der Konzession vorgenommenen Investitionen.