(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung nach § 2 Absatz 1 folgende Daten:
1. Postleitzahl der Vergabestelle,
2. nicht personenbezogene E-Mail-Adresse der Vergabestelle,
3. Art des öffentlichen Auftraggebers, differenziert nach:
a) Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde ein-schließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen,
b) Agentur oder Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene,
c) Regional- oder Kommunalbehörde,
d) Agentur oder Amt auf regionaler oder lokaler Ebene,
e) Einrichtung des öffentlichen Rechts,
f) Europäische Institution oder Agentur oder internationale Organisation,
g) anderer Auftraggeber,
4. Auftragsnummer,
5. Art des Auftrags, differenziert nach:
a) Lieferaufträgen,
b) Dienstleistungsaufträgen und
c) Bauaufträgen,
6. Common Procurement Vocabulary-Code,
7. Angabe, ob eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde,
8. Angabe zur Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems,
9. Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der Europäischen Union,
10. Aufteilung in Lose,
11. Verfahrensart, differenziert nach:
a) offenem Verfahren,
b) nicht offenem Verfahren,
c) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb,
d) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb,
e) wettbewerblichem Dialog,
f) Innovationspartnerschaft,
12. Verwendung einer elektronischen Auktion,
13. Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer,
14. Datum des Vertragsabschlusses,
15. Anzahl der erhaltenen Angebote,
16. Anzahl der von kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) erhaltenen Angebote,
17. Anzahl der von Bietern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhaltenen Angebote,
18. Anzahl der elektronisch erhaltenen Angebote,
19. Angabe, ob der Auftrag an ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vergeben wurde,
20. Angabe des Staates, in dem der erfolgreiche Bieter seinen Sitz hat,
21. die zur Rechtfertigung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe d angeführten Fallgruppen,
22. Angaben zur Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und innovativer Aspekte bei der Auftragsvergabe [abhängig von den von der EU-Kommission auf dem Verordnungswege beschlossenen neuen EU-TED-Standardformularen zur Auftragsbekanntmachung].
(2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung von Daten Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 9, 10, 13 bis 20 und 22 sowie zusätzlich die folgenden Daten:
1. die Verfahrensart, differenziert nach:
a) offenem Verfahren,
b) nicht offenem Verfahren,
c) Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, das Verhandlungen einschließt,
d) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb,
e) wettbewerblichem Dialog,
f) Innovationspartnerschaft,
die zur Rechtfertigung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d angeführten Fallgruppen.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlungspflicht folgende Daten:
1. Postleitzahl der Vergabestelle,
2. nicht personenbezogene E-Mail-Adresse der Vergabestelle,
3. Auftragsnummer,
4. Art des Auftrags, differenziert nach:
a) Lieferaufträgen,
b) Dienstleistungsaufträgen und
c) Bauaufträgen,
5. Common Procurement Vocabulary-Code,
6. Angabe, ob eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde,
7. Angabe zur Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems,
8. Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der Europäischen Union,
9. Aufteilung in Lose,
10. Verfahrensart, differenziert nach:
a) offenem Verfahren,
b) nicht offenem Verfahren,
c) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb,
d) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb,
e) wettbewerblichem Dialog,
f) Innovationspartnerschaft,
11. Verwendung einer elektronischen Auktion,
12. Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer,
13. Datum des Vertragsabschlusses,
14. Anzahl der erhaltenen Angebote,
15. Anzahl der von kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission erhaltenen Angebote,
16. Anzahl der von Bietern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten erhaltenen Angebote,
17. Anzahl der elektronisch erhaltenen Angebote,
18. Angabe, ob der Auftrag an ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vergeben wurde,
19. Angabe des Staates, in dem der erfolgreiche Bieter seinen Sitz hat,
20. die zur Rechtfertigung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß Absatz 3 Nummer 10 Buchstabe d angeführten Fallgruppen,
21. Angaben zur Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und innovativer Aspekte bei der Auftragsvergabe [abhängig von den von der EU-Kommission auf dem Verordnungswege beschlossenen neuen EU-TED-Standardformularen zur Auftragsbekanntmachung].
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung von Daten Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 12 bis 19 und 21 sowie zusätzlich die folgenden Daten:
1. die Verfahrensart, differenziert nach:
a) offenem Verfahren,
b) nicht offenem Verfahren,
c) Verfahren, das Verhandlungen einschließet,
d) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb,
e) wettbewerblichem Dialog,
f) Innovationspartnerschaft,
2. die zur Rechtfertigung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d angeführten Fallgruppen.
(5) Bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung folgende Daten:
1. Postleitzahl der Vergabestelle,
2. nicht personenbezogene E-Mail-Adresse des Konzessionsgebers,
3. Art des Konzessionsgebers, differenziert nach:
a) Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde ein-schließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen,
b) Agentur oder Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene,
c) Regional- oder Kommunalbehörde,
d) Agentur oder Amt auf regionaler oder lokaler Ebene,
e) Einrichtung des öffentlichen Rechts,
f) Europäische Institution oder Agentur oder internationale Organisation,
g) anderer Konzessionsgeber,
4. Art der Konzession, differenziert nach:
a) Baukonzession,
b) Dienstleistungskonzession,
5. Common Procurement Vocabulary-Code,
6. Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der Europäischen Union,
7. Aufteilung in Lose,
8. Verfahrensart, differenziert nach:
a) Konzessionsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung,
b) Konzessionsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung,
9. Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer,
10. Datum des Vertragsabschlusses,
11. Anzahl der erhaltenen Angebote,
12. Anzahl der von kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission erhaltenen Angebote,
13. Anzahl der von Bietern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erhaltenen Angebote,
14. Anzahl der elektronisch erhaltenen Angebote,
15. Angabe, ob der Auftrag an ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vergeben wurde,
16. Angabe des Staates, in dem der erfolgreiche Bieter seinen Sitz hat,
17. die zur Rechtfertigung eines Konzessionsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Absatz 5 Nummer 8 Buchstabe b angeführten Fallgruppen,
18. Angaben zur Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und innovativer Aspekte bei der Auftragsvergabe [abhängig von den von der EU-Kommission auf dem Verordnungswege beschlossenen neuen EU-TED-Standardformularen zur Konzessionsbekanntmachung]
(6) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung von Daten Absatz 5 die Nummer 1 bis 3 und 5 bis 18.
(7) Bei der Vergabe verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung folgende Daten:
1. Postleitzahl der Vergabestelle,
2. nicht personenbezogene E-Mail-Adresse der Vergabestelle,
3. Art des öffentlichen Auftraggebers, differenziert nach:
a) Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde ein-schließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen,
b) Agentur oder Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene,
c) Regional- oder Lokalbehörde,
d) Agentur oder Amt auf regionaler oder lokaler Ebene,
e) Einrichtung des öffentlichen Rechts,
f) Europäische Institution oder Agentur oder internationale Organisation,
g) anderer Auftraggeber,
4. Auftragsnummer,
5. Art des Auftrags, differenziert nach:
a) Lieferaufträgen,
b) Dienstleistungsaufträgen und
c) Bauaufträgen,
6. Common Procurement Vocabulary-Code,
7. Angabe, ob eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde,
8. Bekanntmachungsnummer und Bekanntmachungsdatum im Amtsblatt der Europäischen Union,
9. Aufteilung in Lose,
10. Verfahrensart, differenziert nach:
a) offenem Verfahren,
b) beschleunigtem nicht offenen Verfahren,
c) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb,
d) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb,
e) wettbewerblichem Dialog,
11. Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer
12. Datum der Zuschlagsentscheidung,
13. Anzahl der erhaltenen Angebote,
14. Anzahl der elektronisch erhaltenen Angebote,
15. Angabe des Staates, in dem der erfolgreiche Bieter seinen Sitz hat,
16. die zur Rechtfertigung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß Absatz 7 Nummer 10 Buchstabe d angeführten Fallgruppen,
17. Angaben zur Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und innovativer Aspekte bei der Auftragsvergabe [abhängig von den von der EU-Kommission auf dem Verordnungswege beschlossenen neuen EU-TED-Standardformularen zur Auftragsbekanntmachung].
(8) Verlangen die Standardbekanntmachungsformulare gemäß [Anhang […] der Komitologieverordnung 2016/[…]/EU vom [Datum]], auf deren Grundlage die in § 3 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zukunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.
(9) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Vergabedaten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.