Bauaufträge im Sinne von § 1 VS werden von öffentlichen Auftraggebern nach § 99 GWB und Sektorenauftraggebern im Sinne von § 100 GWB, die dem Teil 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des GWB unterfallen, vergeben:
(1) im nicht offenen Verfahren; bei einem nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert,
(2) im Verhandlungsverfahren; beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die von diesen unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in der Bekanntmachung, den Vergabeunterlagen und etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen,
(3) im wettbewerblichen Dialog; ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge, bei dem nach Aufforderung zur Teilnahme Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags erfolgen.