(1) Konzessionsgeber können ein Vergabeverfahren jederzeit ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufheben. Schadensersatzansprüche der Bewerber oder Bieter sind ausgeschlossen, wenn
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Konzessionsgeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.