§ 30 Aufhebung von Vergabeverfahren KonzVgV 2015-E

(1) Konzessionsgeber können ein Vergabeverfahren jederzeit ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufheben. Schadensersatzansprüche der Bewerber oder Bieter sind ausgeschlossen, wenn

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
  3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2) Konzessionsgeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.