§ 30 Bekanntmachung technischer Anforderungen SektVO 2015-E

(1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unternehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderungen zur Verfügung auf die er sich in seinen Aufträgen regelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsichtigt.

(2) Diese technischen Anforderungen sind elektronisch uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich zu machen.

(3) Können die technischen Anforderungen nicht gemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht werden, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um die technischen Anforderungen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anforderungen an die Vertraulichkeit von durch ihn den Bewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Dokumenten nach § 45 Absatz 4 stellt.

(4) Zusätzliche Auskünfte zu den technischen Anforderungen und etwaige unterstützende unterlagen übermitteln die Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Ende der Angebotsfrist. In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 beträgt die Frist vier Tage.