§ 31 Vergabe von Unteraufträgen KonzVgV 2015-E

(1) Konzessionsgeber können Unternehmen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile der Konzession, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie – falls zumutbar – die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer zu benennen, die dem Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bekannt sind. Vor Zuschlagserteilung kann der Konzessionsgeber von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.

(2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Konzessionsgeber bleibt von Absatz 1 unberührt.

(3) Konzessionsnehmer einer Baukonzession, die im Rahmen dieser Baukonzession Aufträge an Dritte vergeben, deren Gegenstand die Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, haben die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen.

(4) Ist eine Bau- oder Dienstleistungskonzession in der Einrichtung des Konzessionsgebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen, schreibt der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer vor, dass dieser nach der Zuschlagserteilung und spätestens bei Beginn der Durchführung der Konzession den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der bereits bekannten Unterauftragnehmer mitteilt. Änderungen dieser Angaben während der Laufzeit oder Angaben über neue Unterauftragnehmer sind ebenfalls mitzuteilen. Konzessionsgeber können die Mitteilungspflichten auf Konzessionsnehmer anderer Dienstleistungskonzessionen und beteiligte Lieferanten oder auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer ausweiten.

(5) Für Unterauftragnehmer aller Stufen ist § 152 Absatz 4 in Verbindung mit § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(6) Konzessionsgeber überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangen Konzessionsgeber, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird, bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe können Konzessionsgeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Konzessionsgeber können dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.