§ 32 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen KonzVgV 2015-E

Abweichend von § 26 Absatz 1 können Konzessionsgeber bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge auch auf dem Postweg, einem anderen geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 8 Absatz 1, soweit sie nicht die die Übermittlung von Bekanntmachungen gemäß § 22 und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen gemäß § 16 betrifft.