§ 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems SektVO 2016

(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.

(2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach dem im Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an.

(3) Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern, werden nach dem im Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. Bei Beendigung des Systems wird das im Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster für Vergabebekanntmachungen nach § 38 verwendet.