(1) Die Auftragswertgrenzen für die Vergaben, die vor dem 1. Juli 2017 begonnen haben und sich auf Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen beziehen, richten sich nach den Absätzen 2 und 3; die §§ 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(2) 1Abweichend von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 VOB/A 2016 dürfen Aufträge über Bauleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Bei einem Auftragswert über 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3 b Abs. 2 VOB/A 2016 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Aufträge über Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen dürfen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/A 2012 sollen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 3Der Bewerberkreis soll stets neu zusammengestellt sein. 4Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreis gehören.