(1) 1Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden. 2Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/A sollen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 3Der Bewerberkreis soll stets neu zusammengestellt sein. 4Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreis gehören.
(2) 1Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) § 3 Abs. 6 VOL/A bleibt unberührt.