§ 4 HVTG Tariftreue, Mindestlohnpflicht

(1) Leistungen, deren Erbringung in den Geltungsbereich

1 .eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1055), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,

2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages

oder

3. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493), erlassenen Rechtsverordnung fällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nr. 1 oder 2 oder der jeweils geltenden Rechtsverordnung nach Nr. 3 entsprechen.

(2) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1, aber von dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), erfasst werden, dürfen diese nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren im Inland Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Entgelt und die Leistungen zu gewähren, die den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen nach Abs. 1 oder 2 übernommene Verpflichtungen verstoßen wird, ist dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung deren Einhaltung nachzuweisen