In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:
1. Postleitzahl der Vergabestelle,
2. nicht personenbezogene E-Mail-Adresse der Vergabestelle,
3. die Verfahrensart, differenziert nach:
a) öffentlicher Ausschreibung,
b) beschränkter Ausschreibung und
c) freihändiger Vergabe,
4. Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer,
5. Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.