§ 4 Vergabedaten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte VergStatVO 2015-E

In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

1. Postleitzahl der Vergabestelle,

2. nicht personenbezogene E-Mail-Adresse der Vergabestelle,

3. die Verfahrensart, differenziert nach:

a) öffentlicher Ausschreibung,

b) beschränkter Ausschreibung und

c) freihändiger Vergabe,

4. Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer,

5. Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.