§ 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen SektVO 2015-E

(1) Die Auftraggeber bieten ab dem Tag einer Auftragsbekanntmachung nach § 35 Absatz 1 oder dem Tag der Absendung zur Aufforderung zur Interessenbestätigung unentgeltlich einen  uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zur Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen an.

(2) Im Falle einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach 37 ist dieser Zugang unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderung muss die Internet-Adresse, über die diese Vergabeunterlagen abrufbar sind, enthalten.

(3) Auftraggeber können die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Unterlagen

  1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
  2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
  3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die Auftraggebern nicht allgemein zur Verfügung stehen.

Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist nach § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde.

(4) Kann ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Vergabeunterlagen nicht angeboten werden, weil der Auftraggeber beabsichtigt Anforderungen an die Vertraulichkeit von bereitgestellten Informationen gemäß § 45 Absatz 4 zu stellen, so gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder, sofern eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, in den Vergabeunterlagen an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Unterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist nach § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde.