§ 45 Grundsätze SektVO 2015-E

(1) Für den Zweck der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren beachten die Auftraggeber folgende Grundsätze der Absätze 2 und 3.

(2) Bei einem offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog oder einer Innovationspartnerschaft dürfen Auftraggeber Unternehmen keine administrativen, technischen oder finanziellen Anforderungen stellen, die sie anderen Unternehmen nicht stellen sowie keine Nachweise fordern, die sich mit bereits vorhandenen Nachweisen überschneiden.

(3) In Fällen, in denen Auftraggeber ein angemessenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merkmalen des Vergabeverfahrens und den notwendigen Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen müssen, können sie bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften objektive Kriterien festlegen, die es ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet sein muss.

(4) Auftraggeber können Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen gerichtet sind, die sie im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen, einschließlich der Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden.