Öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nrn. 1 bis 3 und § 100 GWB in Verbindung mit § 2 Abs. 5 NTVergG können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 GWB zwischen Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe auch dann wählen, wenn der Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB liegt.