§ 5 Datenübermittlung VergStatVO 2015-E

Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch Allgemeinverfügung.

Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass

  1. sie verschlüsselt stattfindet,
  2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten und
  3. die nach Bundes- beziehungsweise Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.