(1) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich verpflichtet, dass diese ihren Beschäftigten im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die für die vom Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringenden Leistungen nach § 3 Absatz 1 bis 3 maßgeblich sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen. Der Auftraggeber achtet darauf, dass der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende die rechtsverbindliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher sicherstellt und seinem unmittelbaren Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Die Kontrollrechte sind dabei auch zugunsten des Auftraggebers zu vereinbaren.
(2) Auf Nachunternehmer lautende Nachweise und Erklärungen nach § 6 sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Nachunternehmerleistung vorzulegen.