§ 6 Dokumentation und Vergabevermerk KonzVgV 2015-E

(1) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst alle Informationen, die für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich sind. Dazu gehören zum Beispiel die Dokumentation der gesamten Kommunikation mit Unternehmen und sämtlicher internen Beratungen, der Vorbereitung der Konzessionsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.

(2) Konzessionsgeber fertigen über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:

  1. den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,
  2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
  3. die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
  4. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil an der Konzession, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und den Namen der Unterauftragnehmer,
  5. die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,
  6. die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden,
  7. Angaben zu Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind vertraulich zu behandeln und für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.

(4) § 4 bleibt unberührt.