§ 5 Wahrung der Vertraulichkeit SektVO 2015-E

(1) Auftraggeber wahren in Bezug auf im Vergabeverfahren übermittelte Informationen von Bewerbern und Bietern Vertraulichkeit. Auftraggeber dürfen insbesondere keine von Bewerbern und Bietern als vertraulich oder geheim eingestuften Informationen weitergeben. Dazu gehören auch die vertraulichen Aspekte des Angebotes selbst.

(2) Auftraggeber stellen bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten sowie die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote sicher.