(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 stehen dem Auftraggeber für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
oder die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
(2) Im Falle eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrags im Sinne von § 104 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 7 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend.
(3) Auftraggeber legen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ihre Anforderungen an die Versorgungssicherheit fest. Auftraggeber können insbesondere verlangen, dass der Teilnahmeantrag oder das Angebot die in § 8 Absatz 2 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit aufgeführten Angaben enthält.
(4) § 31 Absatz 1 gilt bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen in entsprechender Anwendung des § 124 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit
Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.