(1) Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind.
(2) Für die Berechnung der im Rahmen dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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(1) Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind.
(2) Für die Berechnung der im Rahmen dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.