§ 54 Aufbewahrung ungeöffneter Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen VgV 2015-E

Elektronisch übermittelte Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.