§ 59 Beschaffung von Straßenfahrzeugen SektVO 2015-E

(1) Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs […], berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(2) Der Auftraggeber erfüllt diese Verpflichtung, indem er

  1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder
  2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 52 berücksichtigt.