§ 6 Statistische Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten VergStatVO 2015-E

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zum Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. Das Statistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

(2) Erhebungsmerkmale der statistischen Aufbereitung sind die in

– § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 22,

– § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2,

– § 3 Absatz 3 Nummer 4 bis 21,

– § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2,

– § 3 Absatz 5 Nummer 3 bis 18,

– § 3 Absatz 6,

– § 3 Absatz 7 Nummer 3, 5 und 17,

– § 3 Absatz 8 und in

– § 4 Nummer 3 bis 5

aufgeführten Daten. Hilfsmerkmale der statistischen Aufbereitung sind die in

– § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4,

– § 3 Absatz 2, sofern auf Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verwiesen wird,

– § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,

– § 3 Absatz 4, sofern auf Absatz 3 Nummer 1 und 2 verwiesen wird,

– § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 2,

– § 3 Absatz 6, sofern auf Absatz 5 Nummer 1 und 2 verwiesen wird,

– § 3 Absatz 7 Nummer 1, 2 und 4 und in

– § 4 Nummer 1 und 2 aufgeführten Daten.

(3) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG gegenüber der Europäischen Union ergeben, die gesammelten Daten sowie die Auswertungsergebnisse ganz oder in Teilen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung ihres Einkaufsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe betrauen.

(6) Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auch auf Antrag einer solchen Behörde eine Auswertung der gesammelten Daten durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten muss gemäß § 5 Satz 4 Ziffern 1 bis 3 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.

(7) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die von Auftraggebern übermittelt wurden, deren Sitz sich im jeweiligen Landes- oder Kommunalgebiet befindet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der Übermittlung der entsprechenden Daten beauftragen.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Einzeldaten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und Landesebene zur Verfügung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der Übermittlung der entsprechenden Daten beauftragen.