Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen (§ 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.
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Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen (§ 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.