§ 63 Aufhebung von Vergabeverfahren VgV 2015-E

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren jederzeit ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufheben. Schadensersatzansprüche der Bewerber oder Bieter sind ausgeschlossen, wenn

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
  3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.