§ 65 Ergänzende Verfahrensegeln VgV 2015-E

(1) Abweichend von § 14 Absatz 3 steht dem öffentlichen Auftraggeber das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.

(2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf abweichend von § 21 Absatz 6 höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

(3) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Eignung berücksichtigt worden ist.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung von §§ 15 bis 19 abweichende Fristen bestimmen. § 20 bleibt unberührt. Die Fristen nach Satz 1 sollen 15 Tage gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zur Angebotsabgabe nicht unterschreiten.