§ 7 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung VergStatVO 2015-E

(1) Die nach §§ 3 und 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, übermittelt werden, soweit

  1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und
  2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber überwiegt.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch das Erteilen von Auskünften, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.

(4) Die Übermittlung der Daten muss gemäß § 5 Satz 4 Ziffern 1 bis 3 erfolgen.

(5) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.