§ 7 Wertung unangemessen niedriger Angebote BbgVergG

(1) Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das Wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist hierfür in der Regel kein hinreichendes Kriterium. Erscheint ein Angebot unangemessen niedrig. so hat der Auftraggeber das Angebot vertieft zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des vom Auftraggeber einzuhaltenden Vergaberechts. Jede Vergabeentscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Eine vertiefte Prüfung ist bei Aufträgen über Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer durchzuführen, wenn die rechnerisch geprüfte Angebotssumme um 10 Prozent oder mehr von der eines anderen für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebots abweicht. Liegt nur ein Angebot vor, erfolgt eine vertiefte Prüfung, sofern das Angebot von der Kostenberechnung abweicht. Eine Kostenberechnung muss nicht allein für Zwecke des Satzes 2 angefertigt werden.

(3) Der Bieter ist für den Fall einer vertieften Prüfung zu verpflichten, seine Kalkulation zumindest im Hinblick auf die Arbeitsentgelte einschließlich der Überstundenzuschläge und der veranschlagten Arbeitsstunden vorzulegen. Der Bieter ist in Textform zur Vorlage und zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder kann er die Zweifel des Auftraggebers an seiner Möglichkeit, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen.