Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 vergeben. Das Gleiche gilt für den Wettbewerblichen Dialog nach § 18.
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Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 vergeben. Das Gleiche gilt für den Wettbewerblichen Dialog nach § 18.