(1) Auftraggeber sind verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellen sie sicher, dass sie über ausreichend Dokumentation verfügen, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung nachvollziehbar zu begründen.
(2) Auftraggeber bewahren die sachdienlichen Unterlagen zu jedem Auftrag auf. Die Unterlagen müssen so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen und gerechtfertigt werden können:
- Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie Zuschlagserteilung,
- Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb,
- Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach § 137 Nummern 7 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
- Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.
(3) Die Dokumentation ist für mindestens 3 Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.
(4) Die Dokumentation ist der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.