(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis derjenigen Unternehmen einzurichten, die Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen für Auftraggeber im Sinne von §§ 1 und 2 erbringen (Unternehmensverzeichnis). Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Eintragung und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten für eingetragene Unternehmen. Sie bestimmt außerdem die Stelle, bei der das Unternehmensverzeichnis geführt wird.
(2) Die bestehenden, auf Grund von § 15 c des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg vom 2. März 1977 (HmbGVBl. S. 55), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 302), erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund von Absatz 1 erlassen.