(1) Der Auftraggeber kann zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese
- mit Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben,
- in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden,
- keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien darstellen und
- alle Bewerber in der Lage sind, diesen Bedingungen nachzukommen, falls sie den Zuschlag erhalten.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann bei geeigneten umweltbedeutsamen Aufträgen, bei denen ein Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, der Auftraggeber einen Nachweis dafür verlangen, dass bestimmte Umweltmanagementmaßnahmen bei der Ausführung des Auftrags ergriffen werden.