§ 9 Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ThürVgG

(1) Der Auftraggeber kann zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese

  1. mit Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben,
  2. in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden,
  3. keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien darstellen und
  4. alle Bewerber in der Lage sind, diesen Bedingungen nachzukommen, falls sie den Zuschlag erhalten.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann bei geeigneten umweltbedeutsamen Aufträgen, bei denen ein Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, der Auftraggeber einen Nachweis dafür verlangen, dass bestimmte Umweltmanagementmaßnahmen bei der Ausführung des Auftrags ergriffen werden.