(1) Für die vertragsgemäße Erfüllung sind bei Öffentlicher Ausschreibung und Offenem Verfahren erst ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 250 000 Euro Sicherheiten zu verlangen. Bei Beschränkter Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb, Freihändiger Vergabe, Nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren sollen Sicherheiten in der Regel nicht verlangt werden.
(2) Für die Erfüllung der Mängelansprüche sind Sicherheitsleistungen in der Regel ab einer Auftragssumme oder ab Abrechnungssummen von 250 000 Euro zu verlangen.